Satzung

Satzung

Satzung des Kinderschutzbundes OV Lingen (Ems) e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Der Kinderschutzbund OV Lingen (Ems) e.V.“ kurz "DKSB Lingen (Ems) e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 49808 Lingen (Ems) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen eingetragen. Als Ortsverband ist er eingegliedert in den Bundesverband "Der Kinderschutzbund (DKSB) Bundesverband e. V. und gibt sich diese Satzung in Einklang mit den Satzungen des Verbandes "Der Kinderschutzbund (DKSB) Bundesverband e. V. und seines Landesverbandes.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein tritt ein für die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und Jugendliche. Er will allen Gefahren entgegentreten, denen Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, seelischen, geistigen und sozialen Entwicklung ausgesetzt sind. Er wendet sich gegen jegliche Vernachlässigung sowie gegen jeden Missbrauch des Sorgerechtes. Er tritt ein für eine kindgerechte Umwelt und verfolgt das Ziel, die Gleichberechtigung von Kindern und Jugendlichen zu verwirklichen.
  2. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke.
  3. Der Verein will durch seine Arbeit u. a.:
    – die öffentliche Meinung beeinflussen und Anregungen zu gesetzgeberischen und behördlichen Maßnahmen geben;
    – vorübergehend aufklären und beraten;
    – Bestrebungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse von Kindern und
    – Jugendlichen unterstützen;
    – die Mitarbeit der Bevölkerung zur Erkennung von Gefährdungen und Misshandlungen von Kindern anregen;
    – Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreifen oder einleiten;
    – Projekte des Kinderschutzes durchführen oder unterstützen;

Er strebt die Zusammenarbeit mit örtlichen Organisationen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

Jedes Mitglied ist dazu aufgerufen, an der Durchführung dieser Zwecke mitzuarbeiten. Es ist zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihm dabei über fremde Verhältnisse bekannt werden.

§ 3 Durchführung des Vereinszwecks – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, führt der Vorstand die Liquidation des Vermögens durch und legt die Schlussabrechnung dem zuständigen Finanzamt vor.
    Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Landesverband des DKSB; hilfsweise an den Bundesverband, falls es keinen Landesverband mehr gibt. Der Landesverband bzw. hilfsweise der Bundesverband hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von
    a.) natürlichen Personen
    b.) juristischen Personen
    Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese Entscheidung ist endgültig.
  3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein und seine Aufgaben und Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung.
  4. Alle gemeldeten Mitglieder der Familie sind auch Mitglieder des Vereins. Stimmberechtigt sind jedoch nur die gem. Abs. 1 volljährigen natürlichen Personen der Familie.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen.
  2. Die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes und der Landesverbände, insbesondere der durch diese festgesetzte Höhe der Abgaben an den Bundesverband und Landesverbände. Der Beitrag beträgt für jedes Mitglied 25,00 Euro pro Jahr. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge stunden oder erlassen.
  3. Wer mehr als 9 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht.
  4. Bei Mitgliedern, die 2 Jahre mit der Zahlung im Verzug sind, ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
  5. Der Familienbeitrag beträgt 30,00 Euro pro Vereinsjahr. Die sonstigen Regelungen für Mitgliedsbeiträge finden Anwendung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    – durch Tod des Mitglieds
    – durch Austritt
    – durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31.10. schriftlich zugegangen sein.
  3. Mitglieder, die die Interessen des DKSB nachhaltig schädigen, indem sie dieser Satzung oder den Richtlinien für die Vereinsarbeit zuwiderhandeln, ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse missachten oder keinen Vorstand wählen, können aus dem DKSB ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Mit dem Ausschluss kann gegen diese Entscheidung der Betroffene das Schiedsgericht des Bundesverbandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses anrufen. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
  4. Mitglieder, die ihren Austritt erklärt haben oder vom Vorstand für ausgeschlossen erklärt wurden, verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Ämter und haben Vereinsunterlagen und dergleichen sofort an den Ortsverband oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

§ 7 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
    – die Mitgliederversammlung und
    – der Vorstand
  2. Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von zwei Teilnehmer/innen, darunter der/die Leiter/in der jeweiligen Sitzung, zu unterzeichnen sind. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können eingesehen werden. Einsprüche sind nur innerhalb von 6 Monaten nach der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    – die Wahl der Vorstandsmitglieder (mit Ausnahme der Beisitzer/innen vgl.§9 Nr.5)
    – die Wahl der Kassenprüfer/innen und deren Stellvertreter/innen; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören
    – die Entgegennahme des Jahresberichtes
    – die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes
    – die Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
    – die Entlastung des Vorstandes
    – die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder
    – die Beschlussfassung über die Höhe der Jahresmindestbeiträge
    – die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    – die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens ein Mal statt.
    Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin einzuberufen. Anträge müssen eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt wird oder der Vorstand dies für notwendig hält.
  3. In der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Erreicht bei Wahlen keiner der Kandidaten/Kandidatinnen die absolute Mehrheit, erfolgt unter den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl, bei der die Mehrheit genügt.
  4. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er soll sich eine Geschäftsordnung geben.
    Er kann Ausschüsse einsetzen und Fachberater/innen hinzuziehen.
  2. Der Vorstand besteht aus
    – dem/der Vorsitzenden
    – dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem/der Schatzmeister/in
    – dem/der Schriftführer/in
    – und  bis zu 4 Beisitzer/innen
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vorstandes. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter bis zur Übernahme durch den Nachfolger.
  5. Die Wahl der Beisitzer/innen erfolgt durch den Vorstand für die Dauer der ordentlichen Amtszeit des Vorstandes. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Beisitzer/innen führen ihre Ämter bis zur Übernahme durch den/die Nachfolger/in.
  6. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  7. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich, haben jedoch
    Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
  8. Für die Geschäftsführung und andere Aufgaben können besondere Vertreter/innen im Sinne des § 30 BGB und andere hauptamtliche h3 bestellt werden. Der/Die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Seine/Ihre Befugnisse sind durch eine Dienstanweisung festzulegen.
  9. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des OV dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Der/Die Schatzmeister/in besorgt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Über Ausgaben beschließt der Vorstand. Wegen regelmäßig anfallenden Kosten (Verwaltungskosten etc.), gesetzlich geschuldeter Abgaben und Beträgen bis zu € 250,00 ist ein Beschluss nicht erforderlich.
  2. Alljährlich hat der/die Schatzmeister/in bis zum 1. März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.
  3. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern/-prüferinnen zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

§ 11 Vermögen des Verbandes

Die Verwaltung und Verwendung des Vermögens des 0V ist Aufgabe des Vorstandes. Er hat die Regeln ordnungsgemäßer und sorgfältiger Wirtschaftführung zu beachten.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über den Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist.
  2. Liquidation und Ablegung einer Schlussrechnung erfolgt durch den Vorstand. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind dabei zu beachten.

§ 13 Satzung

Die Änderung dieser Satzung bedarf der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Über einen Satzungsänderungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist.

Die Satzungen des Verbandes " Der Kinderschutzbund (DKSB) Bundesverband e. V." und des zuständigen Landesverbandes des Verbandes "Der Kinderschutzbund" in den jeweils gültigen Fassungen und die von diesen Gremien erlassenen Richtlinien und Beschlüsse sind für den Ortsverband verbindlich.

Die Satzung bedarf der Anerkennung der ausschließlichen und unmittelbaren Gemeinnützigkeit des Vereins gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 9 h3 Körperschaftssteuergesetzes und – bei Abweichungen von den vom Bundesverband beschlossenen verbindlichen Teilen der Mustersatzung - der vorherigen Genehmigung des Bundesvorstandes.

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen in Kraft. Etwaig redaktionelle Änderungen auf Grund von Verfügungen des Gerichts oder anderer Behörden kann der Vorstand des Vereins von sich aus vornehmen.

Diese Satzung ersetzt die am 14.05.1990 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Lingen eingetragene Satzung. Alle seitdem durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen vom 08.07.1990, 25.02.1991, 22.03.1993, 15.03.2005, 04.04.2017, 24.04.2018 und 15.02.2021 sind hierhin übernommen worden.

Lingen, den 15.02.2021

 

Unterschrift C. Richter-Brüggen
Unterschrift H. Rohoff

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